Lizumerhütte 2019m

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Stornoregelung für ÖAV-Alpenvereinshütten
Im Interesse der Alpenvereinsmitglieder sowie der Solidar-Gemeinschaft des Alpenvereins gilt hier folgende Stornoregelung:
1. Wird eine Reservierungsanfrage für einen Schlafplatz auf einer bewirtschafteten Hütte des Österreichischen Alpenvereins
bestellt und von Seiten des Hüttenpächters bestätigt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss
liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart wurde.
2. Sollten nach Reservierung gemäß Punkt 1 einzelne oder alle vom Gast reservierten Schlafplätze nicht in Anspruch genommen werden, so werden bei Rücktritt bzw. Nichtantritt des Gastes folgende Stornogebühren pro Schlafplatz und Nacht fällig:
· Rücktritt bis 2 Wochen vor Beginn des Aufenthalts: kostenfrei
· Rücktritt bis 3 Tage vor Beginn des Aufenthalts: 5 €
· Rücktritt ab 2 Tage vor Aufenthalt bzw. Nichtantritt: 10 €
Diese Fristen errechnen sich ab Einlangen der schriftlichen Stornierung des Gastes beim Hüttenpächter.
3. Der Pächter ist berechtigt, eine Anzahlung von € 10,-/ Nacht und
Schlafplatz für Reservierungen zu berechnen. Im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt werden geleistete Anzahlungen mit den Stornogebühren verrechnet. Sollte die Anzahlung höher als die
Stornogebühr sein, wird der Differenzbetrag zurückerstattet.
4. Kostenfreier Rücktritt ist generell möglich, wenn nachweislich der Zustieg wegen alpiner Gefahr nicht möglich (z.B. Lawinenabgang, Murenabgang) ist.
ÖAV Sektion Hall in Tirol, am 1.7.2012
Vorsitzender: Gerald Aichner
Die Empfehlung des Alpenvereines entfaltet gegenüber den einzelnen Gästen erst dann eine rechtliche Bindungswirkung, wenn der Inhalt der Empfehlung auch Vertragsbestandteil des Beherbergungs-vertrages geworden ist. Bei Abschluss des Vertrages muss diese Vereinbarung sohin zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, sei es über eine entsprechende Regelung in AGBs oder aber durch Bekanntgabe des jeweiligen Wirtes als Vertragspartner. (Die Schriftlichkeit des Vertragsabschlusses unter Einbeziehung der Stornoregelung ist aus Beweisgründen dringend geboten.